• Eigenbedarfskündigung: Vermieter können leichter kündigen

    15.02.2010, Beitrag von/aus: Immobilienportal Immowelt.de.


    Ein weiterer Grund, rechtzeitig für's eigene Haus zu sorgen, ist mit Sicherheit dieses Urteil des Bundesgerichtshofes.

    Ein Vermieter darf dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen -nicht nur für sich selbst, sondern auch für Angehörige. In zwei Streitfällen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, wie nah die Verwandtschaft sein muss, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.

    In beiden Fällen wurde der Personenkreis durch das Urteil des BGH deutlich ausgeweitet. Vermieter dürfen demnach ihren Mietern auch dann kündigen, wenn Nichten sowie Neffen (Az.: VIII ZR 159/09) oder auch Schwäger (Az.: VIII ZR 247/08) in die Wohnung einziehen sollen.Bei Schwägern gilt ,dass ein besonders enger Kontakt zu bestehen hat.

    Bei Nichten und Neffen hatte der BGH ein nahes Verwandtschaftsverhältnisvorausgesetzt, denn die tatsächliche Beziehung zwischen Eigentümer und dessen Nichten oder Neffen spielte gemäß Urteil bei der Eigenbedarfskündigung keine Rolle. Im konkreten Fall war aber auch das gegeben, denn eine alte Dame sollte von ihrer Nichte in einer Seniorenresidenz gepflegt werden. Die Nichte sollte in dieser Zeit bereits in der Eigentumswohnung der Frau wohnen.

    Bei Schwägern hingegen kommt es auch in der Praxis auf die Beziehung an. Im verhandelten Fall kündigte der Vermieter zwecks Eigenbedarfs zugunsten seines Schwagers und dessen Familie und begründete die Kündigung damit, dass zwischen den beiden Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt bestünde. Damit wollte sich der gekündigte Mieter nicht abfinden und zog vor Gericht. In letzter Instanz scheiterte er. Der Bundesgerichtshof hatte allerdings nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, weil der Mieter zwischenzeitlich bereits ausgezogen war.



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