• Rechtstipp: Umsatzsteuer vom Wasseranschluss wiederholen

    22.06.2009, Beitrag von/aus: Bundesministerium der Finanzen, www.koeln-bonn.business-on.de, ddp

    Wer in den zwischen 2000 und April 2009 ein Haus gebaut hat, musste sich in aller Regel den Wasseranschluss vom örtlichen Wasserversorger ins Haus legen lassen. Ein Unterfangen, das in vielen Gemeinden mit 2000 Euro zu Buche schlagen konnte. Jetzt allerdings haben Häuslebauer die Chance, sich einen Teil dieses Geldes erstatten zu lassen.


    In aller Regel hat der Versorger auf die Leistungen 16 Prozent Mehrwertsteuer beziehungsweise 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet.Das zu Unrecht. Denn während die Finanzverwaltung den Wasseranschluss als selbständige Hauptleistung bewertet, musste der Bundesfinanzhof nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes entscheiden, dass der Wasseranschluss nur eine sogenannte unselbstständige Nebenleistung zur Wasserlieferung darstellt. Und das heißt: Statt der vollen Mehrwertsteuer ist der nur ermäßigte Satz von 7 Prozent Mehrwertsteuer zulässig.



    Das Urteil betrifft zunächst die Wasserversorger, die nunmehr definitiv die Wasseranschlüsse mit 7 % abrechnen müssen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Berichtigung der Rechnung und einen Erstattungsanspruch des Differenzbetrages ist lediglich, dass der Anschluss des Hauses an das Wassernetz durch das Unternehmen erfolgt, das auch das Wasser liefert. Außerdem müssen der Empfänger des Anschlusses des Wassers auch identisch sein. Ist das der Fall, sollte man sich mit seinem Wasserversorger in Verbindung setzen und die Korrektur der Rechnung verlangen.


    Das heißt, das Verlegen von Wasseranschlüssen durch Unternehmer, die nicht zugleich als Wasserversorger auftreten, unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz. Die Kunden der Wasserversorger sollten prüfen, ob der korrekte Steuersatz abgerechnet wurde, und - soweit noch möglich - dessen Korrektur einfordern.


    (AZ: V R 61/03 und AZ: C-442/05)


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