Was versteht man unter ...

Bauen ist ein komplexes Thema. Schnell begegnen einem beim Hausbau oder auch beim Hauskauf Fachbegriffe die man vielleicht schon mal gehört hat, deren Bedeutung und Auswirkung jedoch in vielen Fällen zumindest im Halbdunkel liegen.

Wenn man nicht gerade Bauprofi ist und sich, sozusagen als Laie in Sachen Hausbau, den Traum vom Eigenheim verwirklichen möchte, ist es bisweilen schwierig in bestimmten (Detail-) Fragen die richtige Entscheidung zu treffen. Mit dem entsprechenden Fachwissen zum Thema Bauen, Hausbau, Hauskauf, Fertighäuser fällt es leichter, die Vorteile und Nachteile (z.B. in Bezug auf Kosten, Technik, Material oder Qualität) gegeneinander abzuwägen um so das optimale Ergebnis zu erzielen. Auch wenn Ihr Fachberater Sie bestmöglich und umfassend über Pro und Contra der einzelnen Aspekte aufklärt – die Entscheidung treffen Sie selbst.

In unserem Baulexikon haben wir Ihnen die wichtigsten Vokabeln und Fachbegriffe aus dem Baubereich (Fertighaus und Massivhaus) inkl. Erklärung zusammengestellt, um Sie bei der Frage "worauf man beim Hausbau (oder Hauskauf) achten sollte", mit dem entsprechenden Know-how zu unterstützen.

Architektenrecht

 

Das Architektenrecht regelt Rechte und Pflichten der Architekten. Das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch zusammengefasst. Es setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen. In Deutschland kommen vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch BGB, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI, die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern zum Tragen.

Die in der Praxis häufigsten Themen zum Architektenrecht sind:
- das Architektenvertragsrecht
- das Architektenhonorarrecht
- das Architektenhaftpflichtrecht
- das Urheberrecht
- das Berufsrecht

Im Architektenvertragsrecht werden die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber geregelt. Der Architektenvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden.

Hier legen die Vertragspartner fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit. Grenzen setzen zwingende Regeln des BGB und in Honorarfragen die HOAI.

Das Honorarrecht gehört teilweise zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des Honorars prinzipiell Verhandlungssache ist. Grenzen zieht die HOAI mit ihren Höchst- und Mindestsätzen für Architektenleistungen. Verstößt die Honorarvereinbarung der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag im übrigen wirksam. Der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen und die unwirksame Honorarvereinbarung wird durch die zwingende Honorarregelung der HOAI ersetzt.

Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen bei Planung oder Bauüberwachung haftet. Anspruchsteller ist in der Regel der Bauherr; Beteiligte an einem solchen Streit können die ausführenden Unternehmen bzw. andere Fachplaner sein, weil ein Bauschaden auf mehreren Ursachen gleichzeitig beruhen kann.

Im Architektenurheberrecht geht es darum, ob und in welchem Umfang der Architekt dauerhaft geschützte Rechte in seiner Planungsleistung hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Planung über eine rein funktionale Leistung hinausgeht und einen geistig-gestalterischen Inhalt hat.

Das Architektenberufsrecht ist das Standesrecht der Architekten. In den Architektengesetzen der Länder sind die Grundregeln für die Zulassung zum Beruf des Architekten und die Ausübung dieses Berufes geregelt. Diese Grundsätze gestalten die Architektenkammern durch Satzungen und Richtlinien näher aus, etwa zu der Frage, in welchem Umfang Architekten Werbung betreiben dürfen.

 

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